Satzung

Satzung des Vereins „Hexenkessel e.V.“

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Hexenkessel e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in Solingen.

3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Solingen eingetragen.

 § 2  Vereinszweck

 1. Der Verein fördert kulturelle und mildtätige Zwecke.

2. Er setzt sich mit der Benachteiligung von Frauen in der Geschichte und mit den historischen Zusammenhängen von Hexenverfolgung und Frauendiskriminierung auseinander. Er organisiert Veranstaltungen, durch die solche Zusammenhänge deutlich werden, präsentiert hierauf bezogene Literatur, Kunst und geschichtliche Texte. Er ehrt Frauen, die durch ihr Verhalten Ansporn und Vorbild sind.

3. Der Verein unterstützt benachteiligte Frauen, die im sozialen, beruflichen oder wirtschaftlichen Bereich auf Hilfe angewiesen sind.

 § 3  Selbstlosigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.

2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung die Mitgliederversammlung angerufen werden.

3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftlich Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem auszuschließenden Mitglied muß vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

§ 5  Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

 § 6  Vorstand

 1. Der Vorstand besteht aus 3 – 7 gleichberechtigten Frauen, die alle Vereinsmitglieder sein müssen.

2. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.

3.     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein vom Vorstand dazu benanntes Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

4.     Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands vorzutragen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüferinnen, die dem Vorstand nicht angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über

·       den  jährlichen Vereinshaushalt, der vom Vorstand aufgestellt wurde,

·       die Aufgaben des Vereins,

·       die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

·       Satzungsänderungen,

·       die Auflösung des Vereins.

5.     Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

6.     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

7.     Stimmübertragungen sind unzulässig.

 § 8 Beurkundung von Beschlüssen

 Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen.

 § 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 1.     Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu je 1/3 an folgende Vereine: Café Courage e.V., Frauenhaus e.V. und Frauen helfen Frauen e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.